Hinweisgeberschutzgesetz – Umsetzung nach aktuellem Stand
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt Deutschland die EU-Whistleblower-Richtlinie um, die EU-weit den Schutz für Hinweisgeber regulieren soll. Unternehmen mit zumindest 50 Mitarbeitenden fallen unter das Hinweisgeberschutzgesetz und müssen sich mit der neuen Rechtslage auseinandersetzen. Für Unternehmen, die zwischen 50 und 249 Mitarbeiter beschäftigen, gilt eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Die Umsetzung des Gesetzes ist hierbei durchaus komplex, was entsprechende Vorbereitungen erfordert. Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden müssen laut Beschluss sofort handeln, denn für sie gilt das Gesetz mit Inkrafttreten.
Ziel des Gesetztes ist, wie der Name schon vermuten lässt, der Schutz von Beschäftigten in Unternehmen und Behörden bei der Meldung von Missständen. Ihre Hinweise sollen begünstigen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt und verfolgt werden. Das Hinweisgeberschutzgesetz untersagt jegliche Konsequenzen und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisgebenden.
Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes:
- Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden müssen bis Dezember 2023 Hinweisgebersysteme einführen
- Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich oder schriftlich und auch persönlich möglich sein
- Die interne Meldestelle muss dem Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen den Eingang der Meldung bestätigen
- Geschützte Anwendungsbereiche sind EU-Recht und nationales Recht, wenn es sich um strafbewehrte (Straftat) oder bußgeldbewehrte (Ordnungswidrigkeit) Vergehen, die Gesundheit/Leben gefährden, handelt
- Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle die hinweisgebende Person darüber informieren, welche Maßnahmen in Folge ergriffen wurden, z. B. die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weitergabe der Meldung an die zuständige Behörde
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