Gesundheitsdatenschutz am Arbeitsplatz in der Corona Pandemie
Unter dem Argument des betrieblichen Gesundheitsschutzes greifen einzelne Unternehmen zu Maßnahmen, die bei genauerer rechtlicher Betrachtung den Rahmen des Erlaubten und Erforderlichen verlassen. Hier ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei Gesundheitsdaten, also Informationen über den vergangenen, gegenwärtigen oder zukünftigen Gesundheitszustand um besondere personenbezogene Daten handelt, die gemäß Artikel 9 der DSGVO besonders schützenswert sind und deren Verarbeitung somit strengen Regeln unterliegt.
Arbeitgebern ist es im Grundsatz erlaubt, gemäß §26 BDSG Gesundheitsdaten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zu verarbeiten, um rechtliche Vorgaben aus dem Arbeitsrecht zu erfüllen. Hier lässt sich also in der Folge auch gemäß §618 Abs. 1 BGB i.V.m. §3 ArbSchG ableiten, dass der Arbeitgeber zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit seiner Beschäftigten Maßnahmen ergreifen darf, aber hier ist zwingend abzuwägen, ob es nicht ein milderes Mittel gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen.
Was bedeutet das konkret?
Zulässige Maßnahmen bei Beschäftigten und Besuchern:
- Die Frage, ob jemand in einem Risikogebiet war.
- Die Frage, ob jemand direkten Kontakt zu einem Erkrankten hatte.
- Die Übermittlung der o.g. Informationen an Gesundheitsbehörden nach Aufforderung durch die Behörde.
- Freiwillige Fragebögen zu Aufenthaltsort und Symptomen.
- Freiwillige Fiebermessung durch den Beschäftigten/Besucher selbst, oder durch einen Arzt. Dabei darf das Ergebnis aber nicht protokolliert werden, sondern lediglich zu einer ja/nein Entscheidung zwecks Zutritt führen.
- Bei einem positiven Befund oder bestätigtem Kontakt zu einer infizierten Person dürfen weiterführende Informationen wie Zeitpunkt, Kontaktpersonen und ergriffene Maßnahmen verarbeitet werden.
- Mit Einverständnis der Beschäftigten dürfen private Kontaktdaten zu Informationszwecken, wie z.B. Betriebsschließungen o.ä. erhoben werden.
Unzulässige Maßnahmen bei Beschäftigten und Besuchern:
- Infizierte Beschäftigte dürfen nicht öffentlich genannt werden bzw. nur innerbetrieblich bekanntgegeben werden, wenn es zum Schutz der Belegschaft unbedingt erforderlich ist und andere Mittel, wie die direkte Information durch Vorgesetzte ohne konkrete Namensnennung nicht ausreicht, weil z.B. Aufenthaltsorte oder Kontakte auf dem Betriebsgelände nicht mehr vollständig zu ermitteln sind.
- Die Abfrage nach konkreten Krankheitssymptomen wie Husten, Fieber etc.
- Die pauschale Befragung aller Beschäftigten/Besucher zum Gesundheitszustand.
- Die pauschale Befragung aller Beschäftigten/Besucher zu Reisezielen.
- Eine Meldepflicht für Beschäftigte, wenn Kollegen vermeintliche Symptome zeigen.
- Die verpflichtende Fiebermessung bei Beschäftigten/Besuchern am Eingang oder ähnliche Maßnahmen wie z.B. Abstriche.
Zusammengefasst:
Es sind grundsätzlich Maßnahmen zu bevorzugen, die den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen so gering wie möglich halten. Allgemeine Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel die 10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung der DGVU sind also gegenüber Einzelmaßnahmen wie dem Fiebermessen zu bevorzugen. Abstriche gehören nicht zu den zulässigen Maßnahmen. (Link DGVU: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2054 )
Fazit:
Aufgrund der dynamischen Entwicklung, sowie der Fülle an Informationen und uneinheitlichen Vorgaben über Ländergrenzen hinweg, können je nach Pandemieentwicklung rechtliche Einschränkungen, die heute noch ihre Gültigkeit haben, morgen zum Schutz der Bevölkerung bereits aufgehoben werden. Eine gute Strategie ist es daher (nach aktueller Einschätzung), umfangreiche Schutzmaßnahmen gemäß den offiziellen Empfehlungen zu implementieren und dabei möglichst wenig in den persönlichen und privaten Bereich Ihrer Beschäftigten und Besucher einzugreifen. Sollte es im Einzelfall doch notwendig sein, um den Gesundheitsschutz und in der Folge die Arbeitsfähigkeit des Unternehmens zu gewährleisten, sind nur die absolut notwendigen Daten zu erheben und diese nur den unbedingt notwendigen Personen gegenüber offenzulegen sowie angemessene Schutzmaßnahmen zur Sicherung dieser Daten zu ergreifen, um eine Offenlegung gegenüber Dritten und in der Folge einen Schaden für die Betroffenen zu vermeiden. Es gilt also flexibel und gut informiert zu bleiben, sich mit den innerbetrieblichen Interessenvertretungen und Beauftragten gut abzustimmen und sich an die Situation mit Umsicht und Augenmaß anzupassen.
Hilfreiche Seiten:
-
- Infos der Berufsgenossenschaft: https://www.bghm.de/coronavirus/
- Flyer der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Thema Verdachts- /Erkrankungsfälle: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3790
- Flyer der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Thema betriebliche Pandemieplanung: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2054
- Bundesanstalt Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel.html
- Unfallkasse BW: https://www.ukbw.de/informationen-service/coronavirus-information-und-unterstuetzung/
- FAQ Gesetzliche Unfallversicherung Coronavirus: https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/biologisch/faq-coronavirus/index.jsp
- Ministerium für Wirtschaft BW: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus/
- FAQ IHK: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/faq-19594
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz Betriebliche Pandemieplanung: https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Downloads/GesBevS/Handbuch-Betriebl_Pandemieplanung_2_Auflage.pdf
- Für den Betriebsrat: https://www.betriebsrat.com/wissen/coronavirus
Quellen: dr-Datenschutz.de, bghm.de, dguv.de, baua.de, ukbw.de, wm.baden-württemberg.de, dihk.de, bbk.bund.de, betriebsrat.com