Google Fonts ist bedingt rechtswidrig
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts München, ist die Einbindung dynamischer Webinhalte von US-Webdiensten ohne Einwilligung der Besucher rechtswidrig, da hierbei gegen die DSGVO verstoßen wird. Zu den genannten Inhalten gehört auch Google Fonts.
Problematisch sei, dass es sich bei dynamischen IP-Adressen um personenbezogene Daten handle. Bei einem Webseitenaufruf werde die IP-Adresse beispielsweise durch Google Fonts an das US-Unternehmen weitergegeben. Anhand der Daten sei theoretisch eine Identifikation der Person möglich. Daher urteilt das Gericht: „Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse […] stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB dar“. Webseitenbetreibern drohen bei einem Verstoß Ordnungsgelder von bis zu 250.000 €.
Unproblematisch sei dagegen, wenn die Google Fonts heruntergeladen und über den eigenen Server zur Verfügung gestellt werden. Durch die fehlende Einbindung des externen Google-Servers, findet eine Weitergabe der IP-Adresse nicht statt. Dies gilt auch für die direkte Einbindung anderer Dienste. Um einer möglichen Klage zu entgehen, sollten sämtliche Webseiteninhalte stets selbst gehostet werden. Alternativ kann auch die Zustimmung des Besuchers über ein Consent-Banner eingeholt werden.
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